Prof. Dr. Dieter Birnbacher (Düsseldorf)

Forschung an embryonalen Stammzellen – ethische Fragen

Veröffentlicht in Aufklärung und Kritik 1/2002 S. 5-17


1. Juridische versus ethische Fragen

Viele Diskussionen über Stammzellforschung lassen es an ethischer Substanz vermissen, weil sie sich ausschließlich auf die juridischen Probleme beziehen und die die moralischen Fragen unthematisiert lassen. Ein Beispiel ist die DFG-Stellungnahme zum Problemkreis "Humane embryonale Stammzellen" von 1999. Diese – inzwischen revidierte – Stellungnahme kulminiert in der Empfehlung, die Stammzellforschung in Deutschland zunächst auf die mit der gegenwärtigen Gesetzeslage vereinbaren Optionen zu beschränken, d. h. auf die Forschung an adulten Stammzellen sowie die Forschung an embryonalen Keimzellen aus abortierten Embryonen. (Ich verwende den Ausdruck "Embryo" im folgenden für Embryonen und Feten innerhalb der ersten zwei Monate der normalen Entwicklung.) Auffällig ist, dass sich die Stellungnahme über die Frage ausschweigt, ob eine Forschung an Stammzellen zugelassen oder sogar gefördert werden sollte, die aus anderen Ländern mit freizügigeren Gesetzen importiert worden sind, also Stammzellen, die unter den dort geltenden rechtlichen Bedingungen aus bei In-vitro-Fertilisationen "übriggebliebenen" Embryonen legal extrahiert worden sind bzw. – in einer möglicherweise schon recht nahen Zukunft – aus durch Kerntransfer, also durch therapeutisches Klonen erzeugten Embryonen extrahiert werden. Damit schweigt sich die Stellungnahme über eine Frage aus, die zu den aktuellsten auf der Tagesordnung der DFG gehört. Denn nicht zuletzt ein Antrag auf Förderung eines Forschungsprojekts mit importierten embryonalen Stammzellen hatte das grundsätzliche Nachdenken der DFG zur Stammzellforschung ausgelöst. Auf ein anderes aktuelles und von den beteiligten Wissenschaftlern zunehmend thematisiertes Problem weist die Stellungnahme jedoch ausführlich hin, das Dilemma des "ethischen Trittbrettfahrens": Kann es moralisch richtig sein, Forschungsoptionen abzulehnen, von denen man sicher ist, dass man von ihren Ergebnissen in Zukunft Gebrauch machen wird? Steckt hier nicht ein Widerspruch? Wäre es nicht konsequenter, entweder nein zu sagen und auf die Chancen zu verzichten, die diese Forschung für die Therapie weit verbreiteter Erkrankungen bietet, oder die Ergebnisse zu nutzen, sich zugleich aber auch an der Forschung zu beteiligen? Die Stellungnahme führt dazu aus:

Dieser in bestimmten Ländern vertretene andere Wertungsansatz [zum therapeutischen Klonen] wirft die Frage auf, ob es auch in Deutschland in Zukunft aus ethischer Sicht vertretbar erscheinen könnte, hinsichtlich der Forschung an und mit menschlichen Stammzellen stärker als bisher darauf abzustellen, ob die anzuwendenden Methoden und Techniken legitime therapeutische Ziele verfolgen. ... Es wäre auch ethisch schwer vertretbar, später die aus diesen Forschungsarbeiten entwickelten therapeutischen Methoden übernehmen zu wollen, wenn vorher die Zulässigkeit der Forschung verneint wurde.

Am Ende optiert die Stellungnahme jedoch für die politisch "preiswerteste" Alternative: innerhalb der Grenzen der von der gegenwärtigen Rechtslage gesteckten Grenze zu bleiben, die Rechtslage nicht in Frage zu stellen und die Forschung auf die z. Zt. zulässigen Optionen zu beschränken.

Das Problematische solcher Dokumente besteht für mich darin, dass ihre ethische Basis im Dunkeln bleibt, und das möglicherweise sogar gezielt. Denn eins der Motive hinter der Stellungnahme scheint geradewegs das zu sein, mit der Berufung auf die geltende Rechtslage eine öffentliche Grundsatzdebatte über sensible und kontroverse Themen wie den Status des menschlichen Embryos und das Ausmaß, in dem er gegen Manipulationen und verbrauchende Forschung geschützt werden sollte, zu umgehen. Aus ethischer Perspektive ist diese Strategie aus mehreren Gründen unbefriedigend:

1. Die rechtliche Situation in der Reproduktionsmedizin ist – in Deutschland wie in anderen europäischen Ländern – alles andere als stabil. In Deutschland werden gegenwärtig Anstrengungen unternommen, das Embryonenschutzgesetz von 1990 durch eine Neuregelung abzulösen, schon um aussichtsreiche Entwicklungen wie die Präimplantationsdiagnostik nicht zu behindern, die (der vorherrschenden Interpretation zufolge) mit dem Embryonenschutzgesetz nicht zu vereinbaren ist.

2. Die Meinungen über zentrale ethische Probleme der Reproduktionsmedizin und der Embryonenforschung sind alles andere als einheitlich. Der Status, den das deutsche Embryonenschutzgesetz dem frühen menschlichen Embryo in vitro zuschreibt, entspricht eher dem Extremismus der katholischen Orthodoxie als einem gesellschaftlichen Konsens. Selbst die sogenannte Benda-Kommission, die die ethischen und juristischen Probleme der Reproduktionsmedizin im Vorfeld des Embryonenschutzgesetzes untersuchte (und nicht in dem Ruf steht, besonders progressiv gewesen zu sein), hielt die Embryonenforschung in engen Grenzen für zulässig.

In der gegenwärtigen dynamischen Entwicklungsphase der biomedizinischen Forschung wird man Beschränkungen einer potentiell hochgradig wohltätigen Forschung nicht ausschließlich mit Verweis auf die bestehende Rechtslage begründen können. Zumindest sollten Gründe angegeben werden, warum an der bestehenden Rechtslage festgehalten werden soll, und warum die moralischen Bedenken gegen die neue Forschungsrichtung ihre positiven moralischen Aspekte überwiegen. Diese Frage stellt sich nicht zuletzt deshalb, weil die Gesetzeslage in Deutschland zu den weltweit restriktivsten gehört.

2. Das moralische Problem

Was ist moralisch problematisch an der Forschung mit embryonalen Stammzellen? Die Probleme liegen offenkundig nicht in der Forschung mit embryonalen Stammzellen selbst, sondern in der Herkunft der Zellen und der Art und Weise ihrer Gewinnung. Jede dieser Gewinnungsmethoden wirft ihre eigenen moralischen Probleme auf:

Bei der Gewinnung der embryonalen Stammzellen aus embryonalen Keimzellen liegt der heikle Punkt in der Abtreibung aus nicht-medizinischen Gründen, die der Zellentnahme in der Regel vorausgeht. Auch wenn die Abtreibung aus nicht-medizinischen Gründen im ersten Trimester der Schwangerschaft in Deutschland nicht bestraft wird, ist sie nach geltendem Recht rechtswidrig. Darüber hinaus wird sie von einer substantiellen Minderheit der Bevölkerung als grundsätzlich moralisch unzulässig abgelehnt. Weniger umstritten ist die Entnahme und Verwendung von embryonalem Gewebe als solche, vorausgesetzt, bestimmte Bedingungen werden eingehalten, zu denen u. a. die folgenden gehören:

1. der Embryo ist abgestorben und kann sich deshalb nicht weiter entwickeln,
2. die Eltern haben in die Verwendung eingewilligt, und
3. die Abtreibung war nicht von der Absicht geleitet, embryonales Gewebe zu Forschungs- oder therapeutischen Zwecken zu spenden.

Diese Bedingungen entsprechen den in nationalen und internationalen Richtlinien festgelegten Bedingungen etwa der Entnahme von embryonalem Hirngewebe zur Verwendung in der Therapie der fortgeschrittenen Parkinson-Erkrankung. Ähnlich wie bei der Nutzung von Teilen des menschlichen Leichnams zu Forschungs-, Unterrichts- und forensischen Zwecken wird in der Nutzung des toten Embryos weithin keine mit dem Prinzip der Achtung der Menschenwürde unvereinbare Instrumentalisierung gesehen.

Bei der Verwendung von embryonalen Stammzellen aus Embryonen, die bei In-vitro-Fertilisationen übriggeblieben sind, liegt der moralisch umstrittene Schritt in der mit der Entnahme von Stammzellen aus dem inneren Zellgewebe des frühen Embryos verbundenen Manipulation. Der künstlich gezeugte Embryo wird zu Zwecken gebraucht, die nicht der Erhaltung seines Lebens oder seines Wohls dienen, gleichgültig, ob diese Verwendung bei seiner Erzeugung beabsichtigt war oder als Möglichkeit in Betracht gezogen wurde oder nicht.

Noch stärker umstritten ist die dritte Methode, die Methode des therapeutischen Klonens, bei dem menschliche Embryonen von vornherein zum Zweck ihrer späteren Verwendung für embryonale Stammzellen erzeugt werden. Für die meisten, die dem frühen menschlichen Embryo einen moralischen Status zusprechen, stellt die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken einen schwerwiegenderen Verstoß gegen das Prinzip der Achtung der menschlichen Würde dar als die Nutzung von Embryonen, die ursprünglich zu anderen (z. B. reproduktiven) Zwecken erzeugt worden sind.

Je nachdem, welchen Part er im einzelnen übernimmt, ist der Stammzellforscher in unterschiedlicher Weise an der moralisch für problematisch gehaltenen Praxis beteiligt:

Aus ethischer Sicht interessant sind hier insbesondere die beiden letzten Formen der Involviertheit des Forschers: Solange der Forscher nicht selbst an der Manipulation oder Erzeugung von menschlichen Embryonen beteiligt ist, macht er sich allenfalls der complicity, der "Komplizenschaft" mit einem für moralisch bedenklich gehaltenen Verhalten schuldig. Ohne direkt und aktiv an der als moralisch bedenklich gesehen Aktivität beteiligt zu sein, macht er sich dennoch, indem er deren Resultate nutzt, in gewisser Weise mit ihr "gemein".

3. Was heißt complicity?

In der Alltagssprache bedeutet Komplizenschaft die Beteiligung an einem rechtswidrigen oder moralisch unzulässigen Verhalten zusammen mit weiteren Personen. Der in der Bioethik üblich gewordene Begriff der complicity ist enger definiert (vgl. Singer 1994, 214 u. Friele 2000).

Complicity oder Komplizität bezeichnet eine schwache Form der Teilnahme an einem moralisch unzulässigen Verhalten anderer unterhalb der Schwelle der aktiven Mitwirkung, die dennoch moralisch nicht ganz unbedenklich ist. Auch wenn das Verhalten des "Komplizen" im allgemeinen nicht mir derselben Schärfe verurteilt wird wie das moralisch unzulässige Verhalten, an dem es teilnimmt, erscheint das Verhalten des "Komplizen" aufgrund der Verbindung mit dem unzulässigen Verhalten des Haupttäters doch als in gewissem Maße "befleckt". Der "Komplize" ist nicht in demselben Maße schuldig wie der Haupttäter, aber er ist auch nicht ganz unschuldig.

Komplizität kann mehre Formen annehmen, deren wichtigste die folgenden sind:

Bei der ersten Variante, bei der der "Komplize" zum Erfolg des Handelns des Haupttäters aktiv beiträgt, z. B. indem er als Hehler das Geschäft des Diebs zu dem von diesem erwünschten Abschluß bringt, könnte man bezweifeln, ob Komplizität nicht doch so etwas wie eine aktive Mitwirkung an H beinhaltet. Aber wenn H der Diebstahl ist, trägt das Verhalten des Hehlers nicht selbst zur Ausführung des Diebstahls bei. Es realisiert lediglich die Ziele, um derentwillen der Diebstahl in der Regel ausgeführt worden ist. In demselben Sinne würde ein überzeugter Vegetarier (aus seiner Sicht) zum Komplizen der Schlachtung von Schlachttieren, wenn er im Supermarkt Fleisch kaufte. Auch hier liegt H, die Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, in der Vergangenheit und kann durch das Verhalten des Vegetariers nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Was ihm zum "Komplizen" macht, ist, dass er nachträglich die Zwecke realisiert, um derentwillen H ausgeführt worden ist. Darüber hinaus würde sich der im Supermarkt Fleisch kaufende Vegetarier womöglich auch im Sinne der zweiten Variante als Komplize betätigen. Er würde durch sein Verhalten andere zur Nachahmung ermutigen und damit H indirekt fördern.

Die dritte Variante kann auch dann vorliegen, wenn nicht anzunehmen ist, dass K Nachahmer findet. Selbst dann, wenn K die Wahrscheinlichkeit, dass es zu weiteren H kommt, nicht erhöht, kann es dennoch als moralisch problematisch beurteilt werden, wenn sich K auf die rückblickende Bewertung von H auswirkt oder auszuwirken droht. Dies gilt vor allem für den Fall, dass K selbst moralisch positiv bewertet wird und dies dazu führt, dass sich die negative moralische Bewertung von H umkehrt: H erscheint moralisch weniger bedenklich als ursprünglich angenommen, weil H die notwendigen Bedingungen für das moralisch unbedenkliche oder löbliche K bereitstellt.

Ein einschlägiges Beispiel ist die Verwendung von Zellen und Geweben von abgetriebenen Embryonen zu therapeutischen Zwecken, etwa in der Parkinsontherapie. Aus mehreren Gründen ist es unwahrscheinlich, dass sich die Möglichkeit, embryonales Gewebe zu therapeutischen Zwecken zu nutzen, auf die Häufigkeit von Abtreibungen auswirkt. (Es kann einen Effekt auf die Modalitäten der Abtreibung haben, aber dies ist ein separates Thema.) Die Richtlinien für die Transplantation embryonalen Gewebes verlangen durchgängig, dass die Entscheidung der Frau zur Abtreibung von der Entscheidung über die Zulassung einer Verwendung des entnommenen Gewebes zu Forschungs- oder therapeutischen Zwecken unabhängig ist. Aber selbst wenn sie nicht unabhängig wären, wäre kaum anzunehmen, dass die Entscheidung einer Frau zur Abtreibung eines Embryos durch den Gesichtspunkt der möglichen Nutzung des embryonalen Gewebes signifikant beeinflusst würde. Auch wird man kaum annehmen können, dass die Rolle des Gynäkologen bei der Abtreibung durch die Perspektive, dass die Resultate des Verfahrens für therapeutische Zwecke genutzt werden, so verändert wird, dass dieser einer von der Frau gewünschten Abtreibung positiver gegenübersteht. Eine wie immer indirekte kausale Beziehung zwischen K und H ist also kaum anzunehmen. Dennoch könnte K die moralische Verurteilung von H schwächen und damit die psychologische Schwelle, die gegenwärtig in Bezug auf H und ähnliche Verhaltensweisen besteht, absenken. Und es scheint plausibel, auch in diesem Fall von einer Form von Komplizität zu sprechen. Denn falls H moralisch unzulässig ist, muss es wünschenswert sein, dass H von möglichst vielen und möglichst ausnahmslos verurteilt wird. Entsprechend bedenklich muss es sein, wenn eine positiv bewertete Praxis der Nutzung der Resultate von H H akzeptabler erscheinen lässt, als H in Wirklichkeit ist.

Diese dritte Art von Komplizität scheint der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammmer vorgeschwebt zu haben, als sie in ihrer Empfehlung vom Juli 1998 die Entnahme embryonalen Hirngewebes zu Zwecken der Neurotransplantation bei Parkinsonpatienten im Spätstadium ablehnte. Eins der Argumente, mit denen die Kommission ihre Ablehnung begründete, lautet, dass diese Praxis die moralische Ablehnung der Abtreibung aus nicht-medizinischen Gründen in der Allgemeinheit schwächen könnte. Interpretiert man die Kommission so, dass sie diese Abschwächung als solche und ungeachtet ihrer Folgen negativ bewertet, bedient sie sich genau dieser Variante des Komplizitätsbegriffs.

Gänzlich anders ist die Komplizitätsbeziehung bei der vierten Variante beschaffen. Hier fehlt eine wie immer indirekte kausale Beziehung zwischen K und H oder zwischen K und der Bewertung von H. Die Komplizitätsbeziehung besteht vielmehr lediglich auf der symbolischen Ebene. K führt nicht dazu, dass bei dem K ausführenden Akteur die psychologische Akzeptanzschwelle gegenüber H abgesenkt wird und dieser H deshalb großzügiger bewertet, als er es andernfalls tun würde. Vielmehr führt die Ausführung von K dazu, dass K mit H assoziiert wird, unabhängig davon, ob er H ablehnt oder billigt. Falls K H ablehnt, kommt es darüber hinaus zu einer "expressiven Dissonanz". Die Dissonanz besteht darin, dass der K ausführende Akteur einerseits H moralisch verwirft, andererseits aber dadurch, dass er sich die Resultate von H zunutze macht, nach außen hin signalisiert, dass er es mit dieser Verurteilung nicht ernst meint – zumindest nicht so ernst, dass er darauf verzichtet, aus H direkten oder indirekten Nutzen zu ziehen.

Ob und inwieweit expressive Dissonanz besteht, hängt in erheblichem Maße von gesellschaftlichen Sichtweisen und Erwartungen ab, die ihrerseits durch ein komplexes Geflecht von Faktoren bedingt sind. Der wichtigste Faktor scheint das Ausmaß zu sein, in dem der K ausführende Akteur mit dem Akteur von H kooperiert bzw. kooperiert hat. Je enger die Kooperation des "Komplizen" mit dem "Haupttäter", desto unglaubwürdiger erscheint seine Beteuerung, dass er sich moralisch von dem Tun des Haupttäters distanziert, und dies ganz unabhängig davon, inwieweit er seine moralische Verurteilung von H tatsächlich aufrechterhält. Auch wenn dies in keiner Weise seinen subjektiven Überzeugungen entspricht, macht er sich auf einer rein symbolischen Ebene mit H "gemein".

Man stelle sich vor, deutsche Ärzte würden Organtransplantate verwenden, die von in China hingerichteten politischen Gefangenen stammen. Diese Organe hätten ohne eine zumindest indirekte Kooperation zwischen den für die Hinrichtung verantwortlichen Behörden und den transplantierenden Ärzten kaum beschafft werden können. Eine solche – wie immer indirekte – Kooperationsbeziehung würde die gesellschaftliche Wahrnehmung jedoch maßgeblich bestimmen. Auch wenn die beteiligten Ärzte die Hinrichtungen, aus denen die Organe stammen, aufrichtig verurteilen, erscheint ihr Verhalten damit als so dissonant, dass es an der Glaubwürdigkeit dieser Verurteilung zweifeln lässt. Der "natürlich" erscheinende Zusammenhang von innerer und äußerer Distanzierung wäre gestört: Wer mit Mördern kooperiert – um wie immer guter Zwecke willen – kann sich, so scheint es, innerlich nicht völlig von deren mörderischem Tun distanzieren. Auch wenn die Missbilligung von H und die Mißbilligung der Nutzung der Resultate von H zwei verschiedene und gedanklich voneinander trennbare Dinge sind, lassen sie sich auf der symbolischen Ebene nicht gänzlich gegeneinander isolieren.

Ein weiterer Faktor der wahrgenommenen "expressiven Dissonanz" in der Nutzung der Resultate einer moralisch verurteilten Praxis H scheint das Verhältnis zwischen dem Ausmaß, in dem H moralisch verurteilt, und dem Ausmaß zu sein, in dem K als moralisch zulässig oder gefordert beurteilt wird. "Expressive Dissonanz" wird gemeinhin nur dann empfunden, wenn dieses Verhältnis unausgewogen ist und die positive moralische Qualität der Ziele von K deutlich weniger ausgeprägt ist als die negative moralische Qualität von H. So wiegen etwa die in Deutschland mehrheitlich bestehenden Vorbehalte gegen die Modalitäten der Organentnahme von Hirntoten in Belgien und Österreich nicht schwer genug, um die Glaubwürdigkeit der Ärzte zu untergraben, die einerseits die in diesen Ländern geltende "Widerspruchsregelung" ablehnen, andererseits aber keine Bedenken haben, die aus diesen Ländern stammenden Organe deutschen Patienten einzupflanzen. Die Erhaltung des Lebens der Patienten mithilfe einer Organtransplantation bzw. die wesentliche Erhöhung ihrer Lebensqualität (wie bei Dialysepatienten) ist ein moralisch so eindeutig hochwertiges Ziel, dass es die moralischen "Schönheitsfehler" bei der Gewinnung eines Teils der transplantierten Organe in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit mehr als aufwiegt. In diesem Fall liegt allerdings nicht nur die vierte, sondern auch die erste Variante von Komplizität vor: Die Transplantation (K) realisiert die Ziele, um derentwillen in Belgien und Österreich Hirntoten auch ohne ihre vorherige Einwilligung bzw. die stellvertretende Einwilligung der ihnen Nahestanden transplantierbare Organe entnommen worden sind (H).

Um eine mehr oder weniger "reine" Form der expressiven Dissonanz geht es dagegen bei dem insbesondere in der amerikanischen Bioethik geführten Debatte um die moralische Erlaubtheit der Verwendung der Resultate aus den grausamen Experimenten in deutschen und japanischen Konzentrationslagern während des 2. Weltkriegs (vgl. die Beiträge von Freedman, Greene, Kor und Segal in Caplan 1992). In dieser Debatte geht es primär nicht um Bedenken, dass eine Verwendung dieser Resultate möglicherweise zu weiteren derartigen Experimenten anreizt (Variante 2) oder die moralische Verurteilung dieser Experimente bei denen, die diese Resultate nutzen, oder bei anderen relativiert (Variante 3). Primär geht es um eine rein symbolische Beziehung – bei der allerdings umstritten ist, ob die moralische Ungeheuerlichkeit der Gewinnung der Resultate mögliche Nutzungen zu moralisch löblichen oder unbedenklichen Zwecken (falls sich solche anbieten) in jedem Fall ausschließen muß (vgl. Kor 1992, 7 versus Freedman 1992, 147ff.).

Insbesondere bei dieser vierten Art der Komplizität machen sich die Unterschiede in der moralischen Bewertung vieler neuerer biomedizinischer Verfahren geltend. Im Fall der In-vitro-Fertilisation etwa werden sich die Meinungen darüber unterscheiden, wieweit der moralische Wert der Erfolge dieser Methode die moralisch problematischen Umstände ihrer Erforschung und Erprobung (die mit verbrauchender Embryonenforschung in großem Umfang verbunden war) aufwiegt. Ob ein Reproduktionsmediziner, der diese Methode vertritt und gleichzeitig die Art und Weise ihrer Entwicklung moralisch ablehnt, seine Glaubwürdigkeit bewahrt, hängt davon ab, welche Werte derjenige vertritt, der diese Glaubwürdigkeit zu beurteilen hat. Ein vatikantreuer Katholik, der nicht nur die verbrauchende Embryonenforschung strikt ablehnt, sondern auch der In-vitro-Fertilisation skeptisch gegenübersteht, wird in diesem Punkt zu einer anderen Beurteilung kommen als der Vertreter einer gemäßigten Position, nach der zwar die Embryonenforschung abzulehnen ist, dieser aber auf der anderen Seite die nicht unbeträchtlichen wohltätigen Wirkungen der modernen Reproduktionsmedizin gegenüberstehen.

Wie lässt sich die Komplizität näher charakterisieren, die eine Forschung an embryonalen Stammzellen aufweist, die an der moralisch problematischen Praxis der Stammzellgewinnung nicht aktiv teilnimmt, sondern von den Vorleistungen anderer profitiert? Die Antwort hängt offensichtlich von weiteren Bedingungen ab, insbesondere davon, ob die Nachfrage nach embryonalen Stammzellen dazu führt, dass an anderer Stelle mehr oder weitergehende Manipulationen an menschlichen Embryonen vorgenommen werden, als andernfalls vorgenommen würden und es im Sinne von Variante 2 zu einer indirekten Kausalität zwischen K und H kommt. Darüber hinaus ist auch dann, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt ist, eine Komplizität der Variante 3 nicht zu vermeiden. Je mehr Erfolge die Stammzellforschung in der Entwicklung neuartiger Therapieansätze für weit verbreitete und anderweitig schwer behandelbare Erkrankungen aufzuweisen hat, desto eher ist (nach der Theorie der kognitiven Dissonanz) zu erwarten, dass die Vorleistungen für diese Forschung nachsichtiger beurteilt werden, als sie bei einem Misserfolg dieser Forschung beurteilt würden.

Besteht darüber hinaus auch eine Komplizität der vierten, symbolischen Art? Ja, zweifellos, zumindest aus der Sicht derjenigen, die H ablehnen. Offensichtlich ist die Bedingung der Kooperation zwischen den Ausführenden von K und den Ausführenden von H für alle drei oben aufgeführten Typen der Stammzellforschung erfüllt. Sowohl die Forschung an embryonalen Keimzellen als auch die Forschung an embryonalen Stammzellen aus "überzähligen" Embryonen bzw. aus therapeutischem Klonen sind schwer vorstellbar ohne eine zumindest indirekte Form der Kooperation zwischen den Forschern einerseits und den Ärzten, die die Abtreibung durchgeführt haben bzw. den Ärzten oder Biologen, die die Stammzellen aus Embryonen isoliert haben. Eine zusätzliche "expressive Dissonanz" würde allerdings nur dann bestehen, wenn die an dieser Forschung beteiligten Wissenschaftler bzw. die diese Forschung zulassenden Wissenschaftspolitiker die Abtreibung aus nicht-medizinischen Gründen bzw. die Embryonenforschung so dezidiert ablehnen, dass diese Ablehnung durch die Aussicht auf die positiven Erträge der Stammzellforschung nicht kompensiert wird. Nur unter dieser Bedingung kann ein Forscher oder Forschungspolitiker seine Glaubwürdigkeit in den Augen der Öffentlichkeit durch die eigene Forschungspraxis bzw. die unter der eigenen Verantwortung betriebene Forschungspolitik gefährden. Wer die Embryonenforschung von vornherein für moralisch zulässig hält, kann sich nicht dadurch kompromittieren, dass er von den Resultaten dieser Forschung durch andere profitiert.

Insofern wird man zumindest in Bezug auf die beteiligten Wissenschaftler von "expressiver Dissonanz" kaum sprechen können. Es dürfte nur wenige an der Stammzellforschung interessierte Wissenschaftler geben, die die Embryonenforschung in der erforderlichen kategorischen Weise ablehnen. Dem Risiko einer "expressiven Dissonanz" in sehr viel höherem Maße ausgesetzt sind Forschungspolitiker, die sowohl die Forschung an embryonalen Stammzellen zulassen als auch am kategorischen Verbot der Embryonenforschung des geltenden Embryonenschutzgesetzes festhalten wollen. Diesem auf der symbolischen Ebene unauflösbaren Dilemma ist nur um den Preis der Aufgabe einer der beiden miteinander im Konflikt liegenden Voraussetzungen zu entkommen.

4. Embryonenforschung – kategorisch unzulässig?

Dass wir im Kontext der Stammzellforschung überhaupt von Komplizität sprechen können, hängt wesentlich an der Voraussetzung, dass eine Vernichtung, Manipulation und bedingte Erzeugung von menschlichen Embryonen kategorisch unzulässig ist, d. h. der moralische Unwert dieser Handlungsweisen nicht durch Güter und Werte auf der anderen Seite der Güterabwägung aufgehoben werden kann. Diese Voraussetzung ist aber nun gerade kontrovers. Zwar sind in einigen Ländern alle drei der mit der Keim- und Stammzellforschung verbundenen Praktiken (Schwangerschaftsabbruch, verbrauchende Embryonenforschung, Klonierung durch Kerntransfer) rechtlich verboten (Deutschland gehört zu diesen Ländern). Damit ist über die ethische Beurteilung aber noch nichts ausgesagt. Recht und Ethik sind aufeinander bezogene, aber dennoch verschiedene Dinge.

Zwischen der juridischen und der ethischen Betrachtungsweise zu unterscheiden ist u. a. deshalb wichtig, weil die bestehende Rechtslage auch so interpretiert werden kann, dass sie die ethische Frage, ob menschliche Embryonen im hier zur Diskussion stehenden frühen Stadium die ihnen vom Rechtssystem zugeschriebene Schutzwürdigkeit besitzen (bzw. ob sie sie intrinsisch besitzen), gar nicht berührt. Man kann die Rechtslage so interpretieren, dass sie nicht primär den Embryo, sondern die Gefühle und Empfindlichkeiten derer schützt, die das menschliche Leben in allen seinen Stadien, einschließlich der frühesten, für sakrosankt und menschlicher Verfügung entzogen halten. In Analogie zum "Gotteslästerungsparagraphen" (§ 166 StGB), der nicht die intentionalen Gegenstände der religiösen Gefühle selbst, sondern die religiösen Gefühle der Gläubigen schützt, wäre der primäre Zweck des Verbots der Embryonenforschung (bzw. der Abtreibung) nicht der Embryo selbst, sondern der Schutz der Gefühle derer, für die menschliches Leben von Anfang an unantastbar ist.

Eine derart "sentimentalistische" Begründung der Schutzwürdigkeit des ungeborenen menschlichen Lebens im Frühstadium läuft der "offiziellen" Begründung des Lebensschutzes durch das Bundesverfassungsgericht diametral entgegen. Das Problem ist nur, dass die offizielle Begründung ethisch nur schwer zu begründen ist. Mir jedenfalls scheint es nachgerade aussichtslos, die moralische Unzulässigkeit von Embryonenforschung, Embryonenvernichtung und des Klonierens von Embryonen zu medizinischen Zwecken rein "von der Sache her" und unabhängig von dem Bezug auf verbreitete, aber nur begrenzt rational begründbare Einstellungen und Gefühlshaltungen zu rechtfertigen.

Moralische Normen erhalten ihre Verbindlichkeit durch den Appell an Fähigkeiten wie Vernunft und Einfühlung, die jedem Verständigen zu Gebote stehen und von der Zugehörigkeit zu bestimmten Traditionen ebenso unabhängig sind wie von der Anerkennung bestimmter Autoritäten und besonderen religiösen Loyalitäten. Es fällt jedoch schwer zu sehen, wie die moralische Unzulässigkeit der Forschung an Embryonen im Frühstadium auf dieser Grundlage allein begründet werden kann. Da menschliche Embryonen in ihrer frühen Entwicklung ohne Bewusstsein und subjektive Interessen oder Bedürfnisse sind, können sich moralische Argumente gegen die Embryonenforschung nicht auf die möglichen Interessen oder Bedürfnisse des Embryos selbst beziehen. In der Tat schlagen die häufigsten Argumente für einen kategorischen Embryonenschutz eine andere Begründungsstrategie ein. Sie berufen sich – in absteigender Häufigkeit – auf das Prinzip der Achtung der Menschenwürde, auf das Potentialitätsprinzip, auf das Argument der Identität von frühem Embryo und späterem Erwachsenen und auf das Argument der Einzigartigkeit. Alle vier Begründungsansätze sind jedoch ungeeignet, die kategorische Schutzwürdigkeit des menschlichen Embryos in der fraglichen Phase der ersten zwei Wochen der Entwicklung zu begründen. Ihr Problem liegt darin, dass sie zu stark sind, d. h. dass sich aus ihnen sich zwar ein kategorisches Verbot der Embryonenforschung ableiten lässt, dass sie aber gleichzeitig eine Reihe klar unannehmbarer Konsequenzen nach sich ziehen.

Der Schutz der Menschenwürde ist nach überwiegender verfassungsrechtlicher Auffassung ein Höchstwert, der nicht gegen andere Rechtsgüter abgewogen werden darf. Würde dem Embryo in der Tat bereits in der frühesten Phase seiner Entwicklung Menschenwürde zukommen, dürfte die Vernichtung von Embryonen nicht nur mit den moderaten Strafsanktionen bedroht werden, die das Embryonenschutzgesetz dafür vorsieht. Auch die bestehende Praxis der In-vitro-Fertilisation wäre unzulässig. Denn hier werden, um die Chancen einer Einnistung eines Embryos und der Entwicklung eines Kinds zu maximieren, gewöhnlich drei Embryonen gleichzeitig erzeugt und eingepflanzt. Wären jedoch Embryonen Träger von Menschenwürde im Vollsinn, wäre dieses Vorgehen ein unzulässiges russisches Roulett, bei dem das Leben vieler für die Chance eingesetzt wird, dass sich ein einziges weiterentwickelt.

Wenn einem frühen empfindungslosen menschlichen Embryo Würde zukommt, dann allenfalls in jenem schwachen Sinn, in dem wir auch dem menschlichen Leichnam Würde zusprechen. Dieserart Würde schließt eine Abwägung gegen andere wichtige Belange (wie etwa im Fall der Obduktion die öffentliche Sicherheit) nicht aus.

Die Schwäche des sogenannten Potentialitätsarguments besteht darin, dass wir in allen anderen Anwendungsfällen als dem Anwendungsfall Mensch es weit von uns weisen, ein potentielles x mit denselben Rechten und demselben Status auszustatten wie das x, zu dem sich das potentielle x normalerweise oder günstigstenfalls entwickelt. Falls das Potentialitätsprinzip aber überhaupt gilt, gilt es für alle potentiellen x gleichermaßen. Einem Schmetterlingsei wird nicht deshalb, weil es das Potential hat, ein Schmetterling zu werden, der moralische Status eines voll entwickelten Schmetterlings zugeschrieben, der Buchecker oder einem Buchenschössling nicht derselbe Status wie einer voll entwickelten Buche. Im Laufe seiner Entwicklung von der Potenz zur vollen Aktualität durchläuft ein Lebewesen vielmehr ein Reihe unterschiedlich charakterisierter Stadien, die ihrerseits mit wechselnden normativen Merkmalen verknüpft sind. Selbstverständlich bleibt bei der Buche ein gewisser Kern an Eigenschaften konstant, etwa die genetische Information. Aber auf diese kommt es unter dem Gesichtspunkt der Potentialität gar nicht an. Würde sich die genetische Information und die Gattungszugehörigkeit im Laufe der Entwicklung des Lebewesens natürlicherweise ändern, wäre das nach der Logik des individuellen Potentialitätsarguments kein Grund, dem Wesen x, von dem zu erwarten ist, dass es sich zu dem (gattungsmäßig verschiedenen) Wesen y entwickelt, die Rechte von y vorzuenthalten. Für das Potentialitätsargument in seiner individuellen Anwendung kommt es ja nicht auf die Gattungszugehörigkeit an, sondern ausschließlich darauf, wozu es sich normalerweise oder günstigstenfalls entwickelt.

Auch das Identitätsargument hat schwer annehmbare Konsequenzen. Kinder haben nicht dieselben Rechte und Pflichten wie die Erwachsenen, zu denen sie im Laufe der Zeit heranwachsen. Stattdessen sind ihre Rechte und Pflichten von ihrem Entwicklungsstand ebenso abhängig wie von den von ihnen übernommenen sozialen Positionen und Rollen. Normative Eigenschaften wie Schutzwürdigkeit sind – wie die meisten evaluativen Eigenschaften – superveniente Eigenschaften, die in Abhängigkeit von deskriptiven Eigenschaften variieren. Wie einem menschlichen Embryo nur einige der deskriptiven Eigenschaften zukommen, die einem Erwachsenen zukommen, kommen ihm auch nicht notwendig dieselben normativen Eigenschaften zu.

Ebensowenig schlüssig ist das Argument der Einzigartigkeit oder der Individualität. Nimmt man es genau, sind alle Dinge dieser Welt individuell und einzigartig, einschließlich der einzelnen Blätter eines Baumes (an denen Leibniz sein Prinzip der Individualität demonstrierte). Die Tatsache, dass ein Wesen einzigartig ist, kann deshalb kein gutes Argument für seine Schutzwürdigkeit sein. Andernfalls dürften wir selbst Blätter nicht zu anderen Zwecken als ihrem eigenen Überleben und ihrem eigenen Wohl gebrauchen.

Wenn aber diese Argumente nicht in der Lage sind, die Verpflichtung zum Embryonenschutz in einer so zwingenden und für jeden einsichtigen Weise zu begründen, wie es der für moralische Normen charakteristische Anspruch auf universale Zustimmung fordert – was dann?

Ich meine, dass man zur Begründung der (begrenzten) Schutzwürdigkeit des frühen Embryos einen grundsätzlich anderen Ansatz wählen muss als den über die Postulierung absoluter Rechte, eines absoluten Werts oder einer nicht abwägbaren Unantastbarkeit des Embryos. Wie bereits oben angedeutet, sollte man anerkennen, dass der Status des Embryos seine Grundlage nicht in irgendwelchen inhärenten Eigenschaften hat, sondern in den sozialen Bedeutungsgehalten, die andere mit ihm verbinden und die ihrerseits eng mit affektiven Haltungen und projektiven Besetzungen zusammenhängen. Ähnlich wie der Umgang mit menschlichen Leichnamen sollte auch der Umgang mit dem frühen menschlichen Embryo eher durch ein Prinzip der Pietät statt durch Rechte und Würdeprinzipien gefasst werden.

Insbesondere aus zwei Gründen wäre ein Prinzip der Pietät eine geeignetere Grundlage des Embryonenschutzes als die dargestellten traditionellen Argumente: Erstens wird ein Pietäts-Prinzip der Kulturabhängigkeit des Embryonenschutzes besser gerecht als Prinzipien mit einem Anspruch auf universale Geltung wie Vernunft und Empathie. Der Schutz des frühen Embryos ist eher Ausdruck kulturell eingespielter Einstellungen und Denkweisen als Ausdruck eines allgemeinverbindlichen Sollens. In der Terminologie der Ethik sollten wir ihn eher als Ideal denn als Prinzip verstehen. Zweitens wird das Prinzip der Pietät den symbolischen Wertigkeiten des Embryonenschutzes eher gerecht. Wie der Leichnam ein Symbol der Person zu Lebzeiten ist, ist der frühe Embryo ein Symbol des Lebens, dessen Potential es in sich trägt. Da ein Symbol im allgemeinen nicht dieselbe Art von Schutz verdient, wie das, wofür es ein Symbol ist, wird ein Pietätsprinzip dem abgeleiteten Status des Embryos eher gerecht als ein Prinzip der Unantastbarkeit.

Folgt man dieser Argumentation, ist der Wert des Embryonenschutzes seinem Rang nach nicht mehr in jedem Falle dem Rang anderer Werte wie der Selbstbestimmung und der Fürsorge übergeordnet. Falls das Potential der Stammzellforschung für therapeutische Anwendungen auch nur halbwegs so groß ist, wie es von den interessierten Forschern behauptet wird, dann kann dieses Potenzial die Verletzungen des Pietätsprinzips unter Umständen auch überwiegen, gleichgültig ob diese Verletzung aktiv und bewusst geschieht oder im Modus der Komplizität.

Offensichtlich hat dasselbe Prinzip aber auch einen einschränkenden Aspekt. Aus ihm folgt eine positive Verpflichtung, Verletzungen des Embryonenschutzes auf ein Minimum zu beschränken. Falls etwa die existierenden Vorräte an embryonalen Stammzellen aus "überzähligen" Embryonen hinreichen, um die Stammzellforschung der nächsten Jahre mit Material zu versorgen, sind weitere Extraktionen von Stammzellen aus "überzähligen" Embryonen nicht zu rechtfertigen. Sollte es möglich sein, auch bei Zellen und Geweben, die aus embryonalen Stammzellen gezüchtet worden sind, die Abstoßungsreaktionen gegen Fremdgewebe beim Empfänger zu vermeiden oder zu minimieren, besteht kein Anlaß, sich auf die Methode des therapeutischen Klonens einzulassen und ein mit dem Empfängergewebe von vornherein genetisch identisches Gewebe zu züchten. In jedem Fall ist eine Strategie der Minimierung von Konflikten mit weit verbreiteten Gefühlen und Empfindlichkeiten moralisch gefordert. Sie entspricht dem Pietätsprinzip, wie es hier vorgeschlagen wird, besser als eine Strategie der Konfrontation. Ein Dogmatismus der "Freiheit der Forschung" um jeden Preis kann nicht besser sein als ein Dogmatismus der Heiligkeit des Lebens.

Zitatnachweise

Caplan, Arthur L. (Hrsg.): When medicine went mad. Bioethics and the Holocaust. Totowa, N.J. 1992.

Freedman, Benjamin: Moral analysis and the use of Nazi experimental results. In: Caplan 1992, 141-155.

Friele, Minou Bernadette: Moralische Komplizität in der medizinischen Forschung und Praxis. In: Wiesing, Urban/Simon, Alfred/von Engelhardt, Dietrich (Hrsg.): Ethik in der medizinischen Forschung. Stuttgart 2000, 126-136.

Kor, Eva Mozes: Nazi experiments as viewed by a survivor of Mengele’s experiments. In: Caplan 1992, 3-8.

Singer, Peter: Praktische Ethik, Neuausgabe, Stuttgart 1994.

Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer: Übertragung von Nervenzellen in das Gehirn von Menschen. Deutsches Ärzteblatt 95 (1998), C 1389-1391.

Zentrale Kommission der Bundesärztekammer zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Reproduktionsmedizin, Forschung an menschlichen Embryonen und Gentherapie: Richtlinien zur Verwendung fetaler Zellen und fetaler Gewebe. Deutsches Ärzteblatt 88 (1991), A 4296-4301.

Prof. Dr. Dieter Birnbacher lehrt an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und ist Mitherausgeber von "Aufklärung und Kritik".



nach oben   Beiträge  Startseite