S a t z u n g
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts.
(2) Sie führt den Namen "Kellmann-Stiftung Humanismus und Aufklärung" und hat ihren Sitz in München.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der auf Humanismus und Aufklärung basierenden rationalen und damit nach Auffassung des Stifters notwendig säkularen, liberalen und ideologiefreien Ethik, deren Vermittlung an eine breite Öffentlichkeit und deren Verteidigung in Rechtsordnung und öffentlichem Leben.
In Auseinandersetzung vor allem auch mit neueren Ansichten bzw. Erkenntnissen von Geistes- und Naturwissenschaften sind Grundlagen und Einzelheiten für ein gedeihliches Zusammenleben aller Menschen dieser Welt in Freiheit, Frieden und Wohlstand herauszuarbeiten, zu vertiefen und gegen jedwede Aufweichung durch ideologische/religiöse Komponenten zu verteidigen.
Ideologie im Sinne dieser Satzung ist jede öffentlich wirksame Weltanschauung, die nicht streng an den Grundsätzen wissenschaftlicher Rationalität und Objektivität orientiert ist. Humanismus, Aufklärung, Rationalität, Menschenrechte und darauf fußender Liberalismus sind keine Ideologien im Sinne dieser Satzung.
(2) Inhaltlich und methodisch ist die Stiftung
1. strikt an den Grundsätzen von wissenschaftlicher Rationalität, Menschenrechten und Liberalität orientiert.
2. Wesentliche inhaltliche Orientierungsmarken ergeben sich aus den Werken von John Locke, Arthur Schopenhauer, Hans Kelsen und Ernst Topitsch, im ökonomischen Bereich: Adam Smith, Ludwig von Mises und Milton Friedman.
(3) Zu den thematischen Schwerpunkten gehören vor allem
1. Ideologie- und Religionskritik
2. Grundlagenforschung im Bereich der Rechtswissenschaft, insbesondere im Staats- und Völkerrecht (Pflege der Reinen Rechtslehre, Verhältnis Kirche und Staat, Gleichberechtigung vs. Gleichstellung/Gleichschaltung von Geschlechtern, Rassen usw., Kartellrechtskritik etc.),
3. Unterstützung und kritische Begleitung der europäischen Einigung, der Globalisierung und der Idee eines friedenstiftenden liberalen und föderativen Weltstaats unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips; Analyse und Kritik ideologisch geleiteter Fehlentwicklungen in internationalen Institutionen (UNO, EU usw.) z.B. aufgrund Sozialismus, Islamismus, Antisemitismus / Antizionismus und sonstiger Ideologien,
4. Ökonomische Forschung, soweit politisch und weltanschaulich relevant (Staat und Wirtschaft, Liberalismus vs. Marxismus/Sozialismus, kritische Analyse der Antinomie von Wettbewerb und Monopol etc.),
5. Rezeption und Verarbeitung der aufgeklärten anglo-amerikanischen Ethik und Philosophie,
6. Ethische Fragen der modernen Genforschung, der Sexualmoral, Sterbehilfe etc.,
7. Analyse und Kritik fragwürdiger Erkenntnistheorien (Dialektik, Subjektivismus, Konsensualismus, Konstruktivismus, Strukturalismus, Radikalskepsis etc.)
Ziele und Schwerpunkte werden insgesamt verfolgt. Eine Rangfolge zwischen ihnen besteht nicht.
(4) Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke insbesondere durch
1. Veranstaltung von Symposien und wissenschaftlichen Tagungen ("Akademie Humanismus und Aufklärung"),
2. Tagungen für die Öffentlichkeit, auf denen interessierten Menschen neueste Erkenntnisse aus den wissenschaftlichen Symposien allgemeinverständlich vermittelt werden,
3. Unterstützung von Forschungsarbeiten (Stipendien, Druckkostenzuschüsse) und Vergabe von Preisen an Personen und Organisationen, die sich besondere Verdienste im Sinne des Stiftungszweckes erworben haben,
4. Einrichtung oder Unterhalt wissenschaftlicher Bibliotheken,
5. Zuschüsse zu wissenschaftlichen Projekten von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen,
6. Herausgabe oder finanzielle Unterstützung von Schriftenreihen,
7. Unterstützung grund- und menschenrechtsrelevanter Musterprozesse von öffentlicher Bedeutung (etwa in Sachen Wehrpflicht, Religions- und Meinungsfreiheit, Trennung von Wirtschaft, Kirche und Staat),
8. Unterhaltung eines Publikationsforums im Internet.
Eine Rangfolge zwischen diesen beispielhaft aufgeführten Mitteln besteht nicht.
(5) Die Stiftung legt großen Wert auf kooperative Zusammenarbeit mit privaten Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele gemeinnützig verfolgen und wird diese entsprechend unterstützen. Organisationen, deren Ziele den Zielen dieser Stiftung auch nur teilweise eindeutig zuwiderlaufen, dürfen nur im Ausnahmefalle und auch dann nur strikt zweckgebunden unterstützt werden.
(6) § 2 ist nach Maßgabe von § 12 unabänderlich.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO). Sie ist als wissenschaftliche Stiftung besonders förderungswürdig im Sinne des § 10 b Absatz 1 Satz 2 EStG.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen, Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(4) Satzungswidrig zugewandte Stiftungsmittel sind der Stiftung zurückzugewähren. Die Rückforderung obliegt dem Vorstand, hilfsweise der Stiftungsaufsicht.
(5) Die Verwaltung der Stiftung hat im Rahmen der Zumutbarkeit alles zu unternehmen, um die Erfüllung des Stiftungszweckes gemäß dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen des Stifters dauerhaft zu sichern.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1. dem Anfangsvermögen gemäß Stiftungsurkunde.
2. Zustiftungen (Zuwendungen Dritter oder des Stifters zur Erhöhung des Stiftungsvermögens). Letztwillige Zuwendungen sind im Zweifel als Zustiftungen anzusehen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen, darf notfalls zwar umgeschichtet, aber in seinem Wert nicht angetastet werden.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1. den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
2. Zuwendungen Dritter oder des Stifters.
Zustiftungen (s.o.) sind jedoch dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
Jahresüberschüsse/Fehlbeträge werden vorgetragen und erhöhen/verringern die frei verfügbaren Stiftungsmittel.
(2) Aus den Erträgen können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Rücklagen gebildet werden, sofern dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig zu verwirklichen.
(3) Ein Anspruch auf Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand. Daneben besteht ein wissenschaftlicher Beirat mit beratender Funktion.
(2) Die Tätigkeit im Vorstand und im wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstands kann der Vorstand eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
§ 7 Bestellung und Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Personen.
(2) Mindestens ein Vorstandsmitglied muß die Befähigung zum Richteramt haben. Anhänger von Kirchen/Sekten, Faschismus/Sozialismus und sonstigen Ideologien können nicht wirksam bestellt werden. Für Mitglieder religiöser Vereinigungen steht allein die Tatsache, daß sie aus ihrer Kirche nicht ausgetreten sind, einer Berufung nicht entgegen, wenn ihre Weltanschauung im Einklang mit den im Stiftungszweck niedergelegten Wertvorstellungen steht. Wenngleich der Stifter einen Minimalstaat, der sich um innere und äußere Sicherheit, Recht und soziale Grundsicherung kümmert, durchaus für sinnvoll und notwendig hält, ist die Bestellung eines Vorstandmitglieds aus dem sogenannten radikalliberalen Spektrum erwünscht. Dieser Absatz ist nach Maßgabe von § 12 unabänderlich.
(3) Vorstandsmitglieder werden vom Stifter bestellt. Kann oder möchte der Stifter dieses Amt nicht mehr ausüben, werden die Vorstandsmitglieder vom Vorstand kooptiert. Bei mehr als einer Gegenstimme oder Stimmenthaltung gilt eine Bestellung als abgelehnt.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, gerechnet ab Beginn des der Bestellung folgenden Kalenderjahres. Abberufung ist nur aus wichtigem Grund, Wiederbestellung bereits 12 Monate vor Ablauf der Amtszeit zulässig. Ein durch Zeitablauf ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wiederbestellung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt, wenn sonst die Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern unterschritten würde.
(5) Der Stifter ist Präsident des Vorstands. Er kann auf dieses Vorrecht zeitweilig oder ganz verzichten.
(6) Bei Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand wählt der Vorstand aus seiner Mitte mehrheitlich einen Präsidenten. Der Kandidat kann dabei mitstimmen. Abberufung erfolgt durch Bestellung eines anderen Präsidenten.
(7) Der Präsident kann seine Aufgaben und Befugnisse zeitweilig an andere Vorstandsmitglieder delegieren.
§ 8 Vertretung der Stiftung
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Präsident des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt, im Falle seiner Verhinderung wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Von den Beschränkungen des § 181 BGB, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayStG sind alle Vorstandsmitglieder befreit.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand führt alle Geschäfte der Stiftung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und beschließt insbesondere über die Verwendung der Stiftungsmittel. Die Vorstandsmitglieder sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haften der Stiftung nur für diejenige Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 277 BGB).
(2) Der Vorstand trägt Sorge, daß sämtliche Geschäftsvorfälle lückenlos, zeitgerecht und geordnet nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer doppelter Buchführung (GoB) erfaßt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Auf Verlangen ist jederzeit jedem Vorstandsmitglied sowie der Stiftungsaufsicht Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Stiftung zu gewähren.
(4) Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben (Mietverwaltung, Buchführung, Organisation usw.) nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Arbeitsanfalls Vorstandsmitglieder oder Dritte als Hilfspersonen gegen angemessenes Entgelt beschäftigen. Ein Vorstandsmitglied hat bei Begründung, Änderung oder Beendigung einer entgeltlichen Tätigkeit für die Stiftung kein Stimmrecht.
(5) Die Aufstellung eines Haushaltsvoranschlags (Art. 24 Satz 2 BayStG) sowie die Beachtung anderer disponibler Vorschriften des Stiftungsrechts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands.
§ 10 Beschlüsse des Vorstands
(1) Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, genügt für Beschlüsse des Vorstands die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der Stifter hat ein Vetorecht.
(2) Beschlüsse des Vorstands werden im Regelfall unter Beteiligung aller Mitglieder in telefonischer Abstimmung, im Umlaufverfahren (auch via Email, Fax) oder anläßlich eines persönlichen Zusammentreffens aller Vorstandsmitglieder gefaßt.
(3) Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds oder nach eigenem Ermessen wird vom Präsidenten eine förmliche Vorstandssitzung anberaumt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte, unter ihnen der Präsident anwesend sind. Zeit, Ort und Tagesordnung sollten mit allen Vorstandsmitgliedern abgestimmt sein. In der Ladung sind alle Anträge zur Tagesordnung zu berücksichtigen. Die Entscheidung über Zeit und Ort liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Präsidenten. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Sind alle Vorstandsmitglieder erschienen und anwesend gelten etwaige Ladungsmängel als geheilt.
(4) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat sollte aus mindestens fünf Personen bestehen.
(2) Er wird vom Vorstand berufen und abberufen und hat ausschließlich beratende Funktion
(3) Für den Beirat sollte in breites Spektrum internationaler Wissenschaftler, liberaler politischer Führungspersönlichkeiten und Schriftsteller gewonnen werden.
(4) Mitglied des wissenschaftlichen Beirats kann auch ein Vorstandsmitglied sein.
§ 12 Satzungsänderung, Umwandlung, Aufhebung, Vermögensanfall
(1) Jedwede Abwandlung des Stiftungszwecks (§ 2 dieser Satzung) ist nach Ableben des Stifters unzulässig. Insbesondere darf der Stiftungszweck auch nicht allein deswegen geändert werden, weil sich einschlägige gesetzliche Vorschriften gegenüber dem Zustand bei Errichtung dieser Stiftung ändern. § 2 Absatz 3 und 4 über Schwerpunkte und Wege sind ohnehin nur beispielhaft, vertragen also eine Ausweitung im Geiste der § 2 Absatz 1 und 2 auch ohne Satzungsänderung, jedoch keine Einschränkung. Unabänderlich nach Ableben des Stifters sind auch sonstige explizit als unabänderlich deklarierte Teile dieser Satzung.
(2) Bei erheblicher Ausweitung des Stiftungsvermögens, insbesondere wenn die Stiftung Erbe oder Vermächtnisnehmer des Stifters werden sollte, ist in Anlehnung an die Vorschläge der Stiftungsaufsicht (Leitfaden für die Errichtung einer Stiftung) ein Kuratorium zur Bestellung und Überwachung des Vorstands zu schaffen bzw. der wissenschaftliche Beirat mit entsprechenden Kompetenzen auszustatten. Für das Kuratorium gelten dieselben unabänderlichen persönlichen Qualifikationskriterien wie für den Vorstand (§ 7 Absatz 2). Die Stiftungsaufsicht wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen notfalls auch im Wege der Ersatzvornahme zu ergreifen.
(3) Wird die Stiftung durch Verwaltungsakt aufgelöst oder die Erfüllung des Stiftungszwecks aus sonstigen Gründen dauerhaft unmöglich sowie bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke im Sinne dieser Satzung an eine vom Vorstand durch satzungsändernden Beschluß zu bestimmende private Einrichtung, die nach den heute gültigen Vorschriften gemeinnützig und steuerbegünstigt ist und deren Zweck und Verfassung dem dieser Stiftung dauerhaft am nächsten kommt. Zur Bestimmung des Destinatärs soll der wissenschaftliche Beirat gehört werden.
(4) Stiftungsvermögen darf gemäß Art. 12 I 1 BayStG "unter keinem Vorwand dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden". Dies Verbot gilt auch für religiöse und sonstwie ideologisch orientierte Organisationen sowie Einrichtungen, deren Zwecke den Zwecken dieser Stiftung auch nur teilweise entgegengesetzt sind.
(5) Jede hiernach grundsätzlich zulässige Satzungsänderung einschließlich des Beschlusses zum Anfall des Stiftungsvermögens bedarf zu ihrer/seiner Wirksamkeit
a) der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder, jedoch steht eine Gegenstimme der Wirksamkeit nicht entgegen.
b) der Zustimmung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung von Stiftungsaufsicht und zuständiger Finanzbehörde. Das gilt auch dann, wenn dies nicht bereits gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 13 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. Zuständige Finanzbehörde ist das Finanzamt München für Körperschaften.
(2) Der Stiftungsaufsicht sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
(3) Stiftungsaufsicht und Finanzbehörde sind alle geplanten Satzungsänderungen mit der Bitte um Stellungnahme/Genehmigung zuzuleiten.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.
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